Statuten
TC Novartis Stein
4332 Stein
Statuten
Die in diesen Statuten verwendeten Bezeichnungen gelten sinngemäss für Frauen und Männer
Genehmigt an der Sektionsversammlung
vom 14.03.2008
Name und Zweck
Art. 1
Der Tennisclub ist eine Sektion des Sportclub Novartis Stein, dessen Statuten für den Vereinsbetrieb verbindlich sind. Er gibt den Mitgliedern die Gelegenheit, den Tennissport auszuüben und fördert Kameradschaft und Gesundheit.
Art. 2
Die Sektion Tennis ist Mitglied
des Schweizerischen Tennisverbandes
des Aargauischen Tennisverbandes (ATV)
und beteiligt sich nach Möglichkeit an deren Meisterschaften und Turniere.
Mitgliedschaft
Art. 3
Die Sektion besteht aus:
a) Aktiv-Mitgliedern
b) Ehren-Mitgliedern
Personen, die sich um den Tennisclub besonders verdient gemacht haben, können von der Sektionsversammlung zu Ehrenmitgliedern
ernannt werden.
Art. 4
Der Vorstand legt eine maximale Mitgliederzahl fest. Die Kapazität der Anlage richtet sich nach den Richtlinien von Swiss Tennis. Falls diese erreicht ist, wird eine Warteliste geführt.
Der Vorstand entscheidet über die Reihenfolge der weiteren Aufnahmen.
Art. 5
Die Mitgliedschaft im Tennisclub Novartis, Stein können erwerben:
- Personen, die in der Novartis arbeiten und deren Lebenspartner und Kinder bis zum 20. Lebensjahr gemäss der jeweils gültigen Abmachung mit dem Sportverband Novartis Basel.
- maximal 50 Einwohner der Gemeinde Stein
- externe Personen (Aktiv und Junioren) nach Überprüfung durch den Vorstand
Art.6
Die Mitglieder sind in folgende Kategorien eingeteilt:
- Mitglieder INTERN
- Mitglieder GEMEINDE
- Mitglieder EXTERN
- Mitglieder JUNIOR
Mitglieder INTERN
- Mitarbeiter und Pensionierte der Novartis und deren Lebenspartner.
Mitglieder GEMEINDE
- Mitglieder, die in der Gemeinde Stein ihren Wohnsitz haben und deren Lebenspartner.
Mitglieder EXTERN
- Mitglieder, die weder in der Novartis arbeiten, noch in der Gemeinde Stein wohnhaft sind.
Mitglieder JUNIOR
- Alle Mitglieder bis zum 20. Lebensjahr
Austritt und Ausschluss
Art. 7
Eine Mitglied kann bei groben Verstössen gegen die Interessen oder das Ansehen des Tennisclubs oder des Gesamtsportclubs Novartis per sofort ausgeschlossen werden.
Der Ausschluss wird vom Vorstand beschlossen.
Gegen den Entscheid kann an den Vorstand des Gesamtsportclubs rekurriert werden. Der entscheidet dann definitiv.
Ausgeschlossene Mitglieder haben kein Gastspielrecht mehr.
Spielbetrieb
Art. 8
Der Spielbetrieb und die Spielberechtigung ist in einem separaten Spielreglement geregelt, welches von der Spielkommission erstellt und vom Vorstand genehmigt wird.
Organisation
Art. 9
Die Sektion Tennis wird durch einen Vorstand geleitet, der aus fünf Mitgliedern besteht. Bei Bedarf kann der Vorstand um ein oder zwei Beisitzer erweitert werden.
· Präsident
· Vizepräsident
· Spielleiter (Obmann Spielkommission – Spiko)
· Aktuar
· Kassier
Der Präsident ist immer ein Mitarbeiter der Novartis.
Art.10
Die Spielkommission
Für die Organisation des Spielbetriebes (Turniere, Interclub etc) wird eine Spielkommission (Spiko) vom Vorstand gewählt. Der Spielleiter (Vorstandsmitglied) ist Obmann der Spiko.
Wahlen und Abstimmungen
Art. 11
Der Vorstand wird jeweils für eine Amtsdauer von einem Jahr von der Sektionsversammlung gewählt.
Mit Ausnahme des Präsidenten konstituiert sich der Vorstand selbst.
Stimmberechtigt sind alle volljährigen Mitglieder.
Mitgliederbeiträge
Art. 12
Die Mitglieder der Sektion Tennis haben einen Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Höhe für jede Mitgliederkategorie vom Vorstand festgelegt wird. Dessen Genehmigung erfolgt durch den Sportclubvorstand und die Sektionsversammlung.
Mitglieder, welche den Mitgliederbeitrag nach zweimaliger Aufforderung nicht bezahlen, werden aus der Tennissektion ausgeschlossen. Über eine eventuelle Wiederaufnahme entscheidet der Vorstand.
Nach dem 1. August eintretende Mitglieder zahlen nur die Hälfte des ordentlichen Jahresbeitrages
Vorstandsmitglieder (Präsident, Vizepräsident, Kassier, Aktuar und Spielleiter) werden für die Dauer ihrer Vorstandstätigkeit von der Beitragspflicht befreit.
Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
Der Beitrag für den Gesamtsportclub ist weiterhin zu entrichten.
Finanzen
Art. 13
Die Einnahmen der Sektion setzen sich zusammen aus
a) den ordentlichen Mitgliederbeiträgen und den Eintrittsgebühren
b) Subventionen der Firma, Legaten, Sammlungen etc.
c) Freiwilligen Beiträgen und allfälligen Erlösen aus Veranstaltungen.
Der Vorstand ist berechtigt, Ausgaben ausserhalb des Budgets bis zu Fr. 1000.– zu beschliessen.
Rechnungsrevision
Art. 14
Die Prüfung der Rechnungsführung der Sektion Tennis erfolgt durch zwei, an der Sektionsversammlung gewählte Revisoren.
Revision der Statuten
Art. 15
Eine Revision dieser Statuten kann nur an einer Sektionsversammlung durch 2/3 der abgegebenen Stimmen vorgenommen werden.
Revisionsanträge müssen dem Vorstand mindestens 10 Tage vor der betreffenden Sektionsversammlung schriftlich eingereicht werden.
Schlussbestimmung
Art. 16
Für alle in diesen Statuten nicht geregelten Punkte gelten sinngemäss die Statuten des Gesamtsportclubs
Revision der Statuten genehmigt an der ordentlichen Sektionsversammlung vom 14. März 2008. Sie ersetzt die Version vom 17.März 2006.
Der Vorstand
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